Biogasanlage - Nachbarwiderspruch als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung und Erpressung

17.10.2011

von Dr. Herbert Schneider, Fachanwalt für Agrarrecht

Biogasanlagen sind ein wichtiges wirtschaftliches Standbein vieler Agrarbetriebe. Bei Investitionssummen in Höhe von über 2 Millionen EUR hat der Agrarbetrieb ein elementares Interesse daran, dass die Anlage schnell genehmigt und gebaut wird und somit schnell an das Netz gehen kann.

Im Rahmen des Vollzugs des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann die Behörde auf Antrag nach § 8a BImSchG den vorzeitigen Baubeginn vor endgültiger Genehmigung zulassen.

In einem aktuellen Fall hatte die Behörde den vorzeitigen Beginn zugelassen mit der Begründung, dass alle Fachdienste (Umwelt- und Naturschutz, Wasserwirtschaft und Bodenschutz etc.) davon ausgehen, dass die Anlage endgültig genehmigt wird.

Selbstverständlich muss die Behörde auch Nachbarwidersprüchen nachgehen. Im genannten Fall haben mehrere Personen Widerspruch eingelegt, diesen aber bis zum heutigen Tage nicht begründet. Außergerichtlich unterbreiteten diese Personen zum Teil Forderungen bzw. Vorschläge dahingehend, dass die Widersprüche zurückgenommen werden, wenn der Agrarbetrieb Zahlungen an sie leistet. In einem Fall wurde z.B. ein Betrag in Höhe von 200.000,-- EUR gefordert.

Der Artikel beleuchtet die geschilderte Situation im Hinblick auf Schadensersatzansprüche des Agrarbetriebes wegen vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) und Erpressung (§ 253 StGB).

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