ICC-Schiedsgerichtsverfahren - jetzt schneller und kostengünstiger
20.01.2012
von Dr. Wolfgang Habel, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, PIDA-Absolvent des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris und Mitglied der DIS Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V.
Die Schiedsgerichtsbarkeit der Internationalen Handelskammer in Paris (International Chamber of Commerce – ICC) ist die praktisch bedeutendste Institution zur außergerichtlichen Entscheidung wirtschaftsrechtlicher Streitigkeiten zwischen Parteien verschiedener Staaten. Für im Export tätige deutsche Unternehmen ist sie bei Vertragsabschlüssen mit Nicht-EU-Partnern fast immer erste Wahl. Daher sorgte die in den letzten Jahren zunehmend geäußerte Kritik, die ICC-Schiedsverfahren dauerten zu lange und seien zu teuer, für Beunruhigung. Mit einer Reform der zuletzt 1998 erneuerten Schiedsgerichtsordnung versucht die ICC dieser Kritik Rechnung zu tragen.
Die neuen Regeln gelten ab dem 01.01.2012 für alle ab diesem Datum angestrengten Schiedsverfahren, unabhängig davon, wann die Schiedsklausel vertraglich vereinbart wurde. Eine Ausnahme gilt insoweit nur für den neu geschaffenen Eilschiedsrichter (s.u.). Für alle am 01.01.2012 bereits anhängigen Schiedsverfahren bleibt es bis zu ihrer Erledigung bei den alten Regeln.
Die ICC behält bei der Reform die spezifische – und bewährte! – Grundstruktur ihrer Schiedsregeln bei und zielt darauf ab, durch gezielte Eingriffe die Verfahren zu verschlanken und zu beschleunigen. Da nach Auffassung der ICC 85% der Verfahrenskosten auf die Honorare der beteiligten Anwälte entfallen und diese regelmäßig nach Zeitaufwand vergütet werden, soll die erstrebte Beschleunigung auch zu einer Senkung dieser Kosten führen.
Bereits an die einleitenden Schriftsätze der Parteien, der Schiedsklage (Request for Arbitration) und der Klageerwiderung (Answer to the Request), werden erhöhte Anforderungen gestellt. Bereits in diesem frühen Stadium sind die Parteien gehalten, nicht nur den Sachverhalt vorzutragen, sondern auch bereits die grundlegenden Rechtsfragen anzusprechen.
Die Möglichkeit des Schiedsbeklagten, durch Erhebung einer Zuständigkeitsrüge ein zeitaufwendiges Vorverfahren vor dem Schiedsgerichtshof zu erzwingen, wurde stark eingeschränkt. Im Regelfall entscheidet nunmehr das Schiedsgericht innerhalb des Schiedsverfahrens selbst über seine Zuständigkeit.
Auch das Verfahren der Schiedsrichterbestellung wurde beschleunigt. Können sich bei einem dreiköpfigen Schiedsgericht die von den Parteien benannten Schiedsrichter nicht innerhalb von 30 Tagen auf einen Obmann einigen, wird dieser von dem Schiedsgerichtshof ausgewählt und bestellt. Die grundsätzlich als positiv angesehene Praxis bei der Schiedsrichterbenennung durch den Schiedsgerichtshof auf Empfehlungen der Nationalen Komitees zurückzugreifen, führt aufgrund organisatorischer Mängel in einzelnen Ländern zuweilen zu Verzögerungen. Hier hat der Schiedsgerichtshof nunmehr die Möglichkeit, Schiedsrichter direkt auszuwählen und zu bestellen, wenn er dies für notwendig und sachdienlich hält.
Künftig muss sich jeder Schiedsrichter vor seiner Ernennung zu seiner Verfügbarkeit erklären, d.h. er muss dem Schiedsgerichtshof Auskunft darüber erteilen, ob er trotz der Belastung mit anderen Aufgaben in der Lage ist, das Schiedsverfahren ordnungsgemäß zügig zu betreiben. Hierdurch sollen Verzögerungen durch überlastete Schiedsrichter verhindert werden.
Kernstück der Reform ist der neue Art. 22 Abs. 1 der Schiedsgerichtsordnung: „Das Schiedsgericht und die Parteien wirken mit allen Mitteln darauf hin, dass das Schiedsverfahren unter Berücksichtigung der Komplexität und des Streitwerts zügig und kosteneffizient geführt wird.“
Ergänzt wird diese Generalklausel durch eine Reihe von Regeln zur Stärkung der Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts in Verfahrensfragen. Dem Verfahrensmanagement soll künftig breiter Raum eingeräumt werden. In einem eigenen Anhang zur Schiedsgerichtsordnung wird eine Fülle von Instrumenten zur Vereinfachung und Beschleunigung des Schiedsverfahrens benannt. Viele dieser Instrumente wurden auch bisher schon in Schiedsverfahren genutzt. Allerdings bedurfte es hierzu immer der Zustimmung beider Parteien, sodass jede Partei den Einsatz eines solchen Instrumentes einseitig verhindern konnte. Künftig liegt es in der Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts, derartige Maßnahmen nach Anhörung der Parteien anzuordnen, sofern die Parteien nicht gemeinsam widersprechen.
Diese neuen Regeln sollten geeignet sein, insbesondere den Versuchen anglo-amerikanischer Parteivertreter besser begegnen zu können, exzessive Beweisermittlungsverfahren in das Schiedsverfahren einzubringen. Beispielsweise kann das Schiedsgericht in geeigneten Fällen Anträge auf Vorlage von Dokumenten (sog. „document request“) beschränken oder sogar gänzlich ausschließen. Auch die von Zeugen und Sachverständigen kann durch das Schiedsgericht nach Inhalt und Länge beschränkt werden. Der dem kontinentaleuropäischen Juristen vertraute Grundsatz der Beweiserheblichkeit sollte damit künftig stärker Berücksichtigung finden.
Um die Beschleunigungsbemühungen abzurunden und auch die Parteien und Parteivertreter zu motivieren, ihrerseits zur Verfahrensvereinfachung und –beschleunigung beizutragen, enthält die Schiedsgerichtsordnung eine neue Kostenverteilungsvorschrift. In seinem Schiedsspruch setzt das Schiedsgericht fest, in welchem Verhältnis die Kosten des Schiedsverfahrens, einschließlich angemessener Kosten der Parteien für ihre anwaltliche Vertretung und sonstiger Aufwendungen, von den Parteien zu tragen sind. Dabei kann das Schiedsgericht – und das ist neu – das Ausmaß berücksichtigen, „in dem jede der Parteien das Verfahren in einer zügigen und kosteneffizienten Weise betrieben hat.“ (Art. 37 Abs. 5).
Mit der Einführung des Eilschiedsrichters, der bereits vor Konstituierung des Schiedsgerichts vorläufige Anordnungen treffen kann, wird auch in dieser Phase eine Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit geschaffen. Ob eine Partei hiervon Gebrauch macht, wird meist davon abhängen, für wie effektiv sie den andernfalls zu erlangenden einstweiligen Rechtsschutz der zuständigen staatlichen Gerichtsbarkeit einschätzt. Dies kann von Land zu Land sehr verschieden sein.
Auf Einzelheiten der Regeln zum Einzelschiedsrichter kann hier aus Platzgründen nicht eingegangen werden. Diese Regeln kommen ohnehin – im Gegensatz zu den übrigen Neuerungen – erst in Schiedsverfahren zur Anwendung, die auf Schiedsklauseln beruhen, die erst nach dem 01.01.2012 vereinbart wurden und den Einzelschiedsrichter nicht ausdrücklich ausschließen.

