1 Jahr neues Unternehmensinsolvenzrecht
20.02.2013
von Rechtsanwältin Ev Großmann
Seit einem Jahr ist das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft. Durch das ESUG wird das Insolvenzrecht in wesentlichen Teilen reformiert. Der Gesetzgeber änderte bzw. ergänzte dazu weit mehr als 50 Normen der Insolvenzordnung, um eine neue „Sanierungskultur“ zu etablieren.Wichtige Inhalte dieser ersten von insgesamt drei Stufen der Insolvenzrechtsreform sind die Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung, die Stärkung des Einflusses der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters sowie der Ausbau und die Straffung des Insolvenzplanverfahrens.
- Zu beachten ist, dass mit dem Inkrafttreten des ESUG ab dem 1. März 2012 höhere Anforderungen an den Insolvenzantrag eines schuldnerischen Unternehmens gestellt werden. Nach § 13 Abs. 1 InsO n.F. hat der Schuldner seinem Insolvenzantrag ein Verzeichnis der Forderungen und der Gläubiger beizufügen. Diese Anforderung, die bisher nur den Verbraucher nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO traf, wird nun auch auf das Regelinsolvenzverfahren erstreckt. Fehlt ein solches Verzeichnis, wird der Antrag in der Regel unzulässig sein. Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis die höchsten Forderungen, die höchsten gesicherten Forderungen, die Forderungen der Finanzverwaltung, der Sozialversicherungsträger und aus betrieblicher Altersversorgung besonders kenntlich gemacht werden. Ferner hat der Schuldner in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. Dem Verzeichnis ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.
- Der Gesetzgeber möchte mit dem neu eingeführten vorläufigen Gläubigerausschuss den Einfluss der Gläubiger im Insolvenzverfahre stärken. Bei Erreichen bestimmter Schwellenwerte ist der Einsatz des vorläufigen Gläubigerausschusses in Zukunft zwingend. Werden diese Schwellenwerte nicht erreicht, so soll ein vorläufiger Gläubigerausschuss gemäß § 221 Abs. 2 InsO auch auf Antrag des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalter oder eines Gläubigers eingesetzt werden. Der vorläufige Gläubigerausschuss hat die Möglichkeit, sich zu dem Anforderungsprofil und zur Person des Insolvenzverwalters zu äußern. Darüber hinaus darf der vorläufige Gläubigerausschuss auch konkret einen Insolvenzverwalter vorschlagen. Das Gericht darf von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist.
- Weiterer Schwerpunkt der Reform ist die Förderung der Eigenverwaltung. Bei der Eigenverwaltung darf der Schuldner die Insolvenzmasse selbst verwalten und über sie frei verfügen. Anstelle eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt. Dieser hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung zu überwachen. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, darf der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Bei Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, steht dem Sachwalter ein Widerspruchsrecht zu.Während bisher die Eigenverwaltung die Ausnahme war, sollen sie nunmehr nur noch bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ausscheiden. An einen einstimmig beschlossenen Antrag der Gläubigerversammlung auf Eigenverwaltung, soll das Gericht gebunden sein.
- Eine neue Variante der Eigenverwaltung bietet das sogenannte Schutzschirmverfahren (§ 270 b InsO n.F.), das dem schuldnerischen Unternehmen im Zeitraum zwischen Eröffnungsantrag und Verfahrenseröffnung ein eigenständiges Verfahren zur Vorbereitung der Sanierung zur Verfügung stellen und dazu dem unmittelbaren Zugriff der Gläubiger entziehen soll. Wenn lediglich eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung vorliegt, der Schuldner aber nicht zahlungsunfähig ist, kann er mit diesem Verfahren unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen innerhalb von maximal drei Monaten die Sanierung vorbereiten. Er hat die Chance, im Schutz dieses besonderen Verfahrens in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan zu erstellen, der anschließend durch einen Insolvenzplan umgesetzt werden soll. Damit soll nach Intention des Gesetzgebers das Vertrauen der Schuldner in das Insolvenzverfahren gestärkt und gleichzeitig ein Anreiz geschaffen werden, frühzeitig einen Eröffnungsantrag zu stellen, um rechtzeitig die Weichen für eine Sanierung des schuldnerischen Unternehmens zu stellen. Dem Antrag auf Anordnung des Schutzschirmvefahrens ist eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
- Weiterer wichtiger Eckpunkt des in Kraft getretenen ESUG ist der Ausbau des Insolvenzplanverfahrens. Neu ist, dass auch die Einbeziehung der Gesellschafter als eigene Gläubigergruppe in den Insolvenzplan möglich sein soll. Grundsätzlich sollen die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am insolventen Unternehmen beteiligten Personen vom Insolvenzplan unberührt bleiben. Der Insolvenzplan soll jedoch auch etwas anderes bestimmen sollen. Wichtige Neuregelung ist in diesem Zusammenhang, dass nunmehr im Insolvenzplan grundsätzlich jede gesellschaftsrechtlich zulässige Maßnahme beschlossen werden darf (§ 225 a InsO n.F.). Beispielsweise können Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am schuldnerischen Unternehmen umgewandelt werden („dept-equity-swap“).

