Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz - die Erstreckung des Abfallbegriffs auf Wirtschaftsdünger in Biogasanlagen
10.02.2012
von Dr. Herbert Schneider, Fachanwalt für Agrarrecht
Am 10.02.2012 ist mit Zustimmung des Bundesrates das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) beschlossen worden. Das Gesetz tritt am 01.06.2012 in Kraft. Das neue Gesetz setzt die EU-Abfallrahmenrichtlinie um und entwickelt das 17 Jahre alte Kreislaufwirtschafts- Abfallgesetz fort. Zentrale Neuregelungen sind unter anderem eine neue Abfalldefinition bzw. die Installierung einer fünfstufigen Abfallhierarchie oder die Einführung von Wiederverwendungs-, Recycling- und Verwertungsquoten.
In § 3 Abs. 1 KrWG wurde der Abfallbegriff neu geregelt. Nach der neuen Definition des § 3 Abs. 1 KrWG bezieht sich der Abfallbegriff nicht mehr nur auf bewegliche Sachen, sondern auf alle Stoffe und Gegenstände.
Zentrales Steuerungselement des KrWG ist nunmehr auch eine fünfstufige Abfallhierarchie, welche die vormals geltende dreistufige Hierarchie (Vermeidung-Verwertung-Beseitigung) ablöst. Neben die Vermeidung und Verwertung treten zukünftig die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und sonstige Verwertung, einschließlich energetische Verwertung.
Neuland betritt das KrWG mit der Vorgabe einer Quote für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling für Siedlungsabfälle von 65 % und der stofflichen Verwertung für Bau- und Abbruchabfälle von 70 %. Diese Quoten sind ab dem 01.01.2020 zu erfüllen.
Für Landwirte und Biogasbetreiber stellt sich auf Grund der Neuregelungen im KrWG nun die Frage, ob die für Biogasanlagen eingesetzten tierischen Nebenprodukte bzw .Wirtschaftsdünger Abfälle sind oder nicht. Die Frage wird grundsätzlich bejaht. Da dem Gesetzgeber die belastenden Rechtsfolgen des Abfallbegriffes für die Landwirtschaft bewusst waren, wurden aber die Vorschriften der 4. BImSchV und des UVPG entsprechend geändert. Die Schwellenwerte für die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sind im Ergebnis so modifiziert worden, dass es künftig unerheblich ist, ob es sich bei dem in Biogasanlagen eingesetzten Wirtschaftsdünger um Abfall handelt oder nicht, so jedenfalls die Gesetzesbegründung zu Art. 5 XIII und XV des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts. Wie sich die Praxis auf das neue Gesetz einstellen wird bleibt indes abzuwarten.

