Mandanten gewinnen Internet-Rechtsstreit
27.04.2011
von Dr. Steffen Böhm, Fachanwalt für IT-Recht
Unsere Kanzlei wurde von der RKW Thüringen GmbH und der RKW Sachsen GmbH beauftragt, gegen einen Wettbewerber vorzugehen, der den Firmennamen der Mandanten als Adword nutzte. Gab man also den Begriff "RKW Thüringen" bzw. dem Begriff "RKW Sachsen" in die Suchmaschine ein, erschien am Anfang der Trefferliste die Anzeige des Wettbewerbers. Die Anzeige selbst war nochmals mit dem Firmennamen "RKW Thüringen" bzw. "RKW Sachsen" überschrieben. Am Ende der Anzeige wurde dann auf die Internetseite des Wettbewerbers verwiesen.
Sowohl das Landgericht Erfurt als auch das Landgericht Leipzig sahen in der Schaltung dieser Anzeige über das Adwords-Programm von Google einen Verstoß gegen das Markengesetz und erließen daher ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung gegen den betreffenden Wettbewerber. Das Landgericht Erfurt machte in der sich dann anschließenden mündlichen Verhandlung deutlich, dass aus seiner Sicht ein eindeutiger Fall der Verletzung der Rechte am Unternehmenskennzeichen vorliege und man daher die einstweilige Verfügung in jedem Fall aufrechterhalten werde. Aufgrund dieser klaren Aussage nahm der Wettbewerber sowohl den Widerspruch vor dem Landgericht Erfurt als auch den Widerspruch vor dem Landgericht Leipzig zurück und erkannte im Übrigen die Unterlassungsverfügung als endgültige Regelung an.
Im März des vergangenen Jahres hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu einer zentralen Streitfrage im Rahmen der Nutzung von Adwords-Programmen von Suchmaschinen Stellung genommen. Konkret ging es dabei um den Suchmaschinenanbieter Google. Das französische Cour de Cassation, der Österreichische Oberste Gerichtshof und der Bundesgerichtshof hatten entsprechende Vorlagefragen zum EuGH eingereicht. Dabei ging es darum, ob und inwieweit durch das Werbeprogramm "Adwords" Marken- und Kennzeichenrechte Dritter verletzt werden können.
1. Rechtsverletzung durch den Werbetreibenden
Grundsätzlich stellte der Europäische Gerichtshof klar, dass der Werbetreibende, der als Keyword ein mit einer Marke oder einem Unternehmenskennzeichen identisches Zeichen auswählt, dieses Kennzeichen damit auch markenmäßig benutzt.
Das gilt immer dann, wenn unter Verwendung der fremden Marke bzw. des fremden Unternehmenskennzeichens ein Link zu der eigenen Website geschaltet wird, auf der der Wettbewerber seine Waren und Dienstleistungen anbietet. Dies allein reicht aber noch nicht aus, um zu einem rechtswidrigen Verhaltens zu gelangen.
Vielmehr muss eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke hinzukommen. Entscheidend ist folglich, ob aufgrund der Gestaltung der Anzeige die Gefahr einer Verwechslung besteht.
Wird in der Anzeige des Dritten suggeriert, dass zwischen dem Werbetreibenden und dem Markeninhaber (Inhaber des Unternehmenskennzeichens) eine wirtschaftliche Verbindung besteht, wird auf eine Beeinträchtigung der herkunftsweisenden Funktion zu schließen sein. Die herkunftshinweisende Funktion ist im Übrigen auch dann beeinträchtigt, wenn in der Anzeige selbst zwar eine wirtschaftliche Verbindung nicht suggeriert wird, diese aber hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf der Grundlage des Werbelinks und der dazugehörigen Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber (Inhaber des Unternehmenskennzeichens), Dritter oder doch mit diesem wirtschaftlich verbunden ist (EuGH-Bananabay-Beschluss vom 26.03.2010, Rn. 21 ff.).
Das heißt, wird z. B. eine Anzeige unter Verwendung des Firmennamens eines Wettbewerbers als Adword geschaltet und in dieser Anzeige in der Überschrift der eigene Firmenname benutzt, ist ein solches Verhalten in der Regel zulässig. Wird aber dagegen in der Anzeige (z. B. durch Verwendung des Firmennamens des Wettbewerbes in der Überschrift) suggeriert, dass diese Anzeige auch vom Wettbewerber stammen könnte, liegt ein rechtswidriges Verhalten vor. Der Werbetreibende kann auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Im Übrigen hat er die Kosten der Abmahnung zu tragen.
2. Rechtsverletzung durch den Suchmaschinenbetreiber
Dazu hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass allein in dem Service des Suchmaschinenbetreibers noch keine markenmäßige Benutzung geschützter Kennzeichen liegt. Die Schaffung der technischen Voraussetzungen bzw. die Schaltung des Adwords-Programms durch Google führt nicht dazu, dass der Erbringer dieser Dienstleistung die fremden Marken bzw. Unternehmenskennzeichen selbst benutzt. Eine Markenrechtsverletzung durch Google scheidet damit aus.

