Neues Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ab dem 1.12.2011

11.11.2011

von Dr. Herbert Schneider, Fachanwalt für Agrarrecht

Am 01.12.2011 tritt ein neues Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Kraft. Während die alte Regelung noch davon ausging, dass Arbeitnehmerüberlassung nur dann erlaubnispflichtig ist, wenn diese gewerbsmäßig erfolgt, geht die neue Regelung davon aus, dass Erlaubnispflicht schon dann besteht, wenn der Verleiher Arbeitnehmer Dritten im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlässt.

Auch soll es ab dem 01.12.2011 so sein, dass die Arbeitnehmerüberlassung nur noch vorübergehend erfolgen darf.

Das Problem der Arbeitnehmerüberlassung betrifft auch den landwirtschaftlichen Bereich, falls Arbeitnehmer der Muttergesellschaften beispielsweise den GmbH´s überlassen werden und intern zwischen den Gesellschaften eine Abrechnung erfolgt. Gleiches gilt, wenn des Öfteren mit den Nachbarbetrieben Arbeitskräfte ausgetauscht werden. Wenn dies häufiger geschieht oder wenn gar Rahmenverträge zwischen den Betrieben bestehen, dann muss der Betrieb entweder eine Erlaubnis bei der zuständigen Verwaltung einholen oder vertragliche Neuregelungen schaffen bzw. bestehende Regelungen kündigen.

Zur Vermeidung von Bußgeldern von bis zum 25.000,-- EUR sollte sich jeder Landwirtschaftsbetrieb des Problems annehmen.

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