Am 01.12.2011 tritt ein neues Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Kraft. Während die alte Regelung noch davon ausging, dass Arbeitnehmerüberlassung nur dann erlaubnispflichtig ist, wenn diese gewerbsmäßig erfolgt, geht die neue Regelung davon aus, dass Erlaubnispflicht schon dann besteht, wenn der Verleiher Arbeitnehmer Dritten im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlässt.
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