Die Reform der Rules of Arbitration der ICC
In den letzten Jahren war die Kritik zunehmend lauter geworden, die ICC-Schiedsverfahren dauerten zu lange und seien zu teuer. Die zunehmende Konkurrenz durch moderne, schlanke Schiedsordnungen (IAR, Swiss Rules, DIS, Wiener Regeln u.a.) sorgte für Beunruhigung. Mit einer Reform der zuletzt 1998 erneuerten Schiedsgerichtsordnung versucht die ICC nunmehr dieser Kritik Rechnung zu tragen.
Die neuen Regeln gelten für alle Schiedsverfahren, die ab dem 01.01.2012 begonnen wurden und zwar auch dann, wenn die Schiedsklausel vertraglich vereinbart wurde, bevor die Novelle der Rules bekannt oder auch nur absehbar war, also auch für Schiedsverfahren aufgrund von Schiedsklauseln in Verträgen, die u.U. bereits vor Jahrzehnten abgeschlossen wurden. Für alle Schiedsverfahren, die am 31.12.2011 bereits anhängig waren, bleibt es dagegen bis zu ihrer Erledigung bei den alten Regeln.
Eine Ausnahme gilt allerdings für die neu geschaffene Institution des Eilschiedsrichters (Art. 29). Diese Regelung gilt nur in Schiedsverfahren aufgrund von Schiedsklauseln, die ab dem 01.01.2012 abgeschlossen wurden. Diese Ausnahme war erforderlich, da Art. 29 eine opt-out-Regelung enthält, d.h. die Regeln über den Eilschiedsrichter sind nur anwendbar, wenn sie in der Schiedsklausel nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.
Nachfolgend sind die wichtigsten neuen Regelungen unter Beibehaltung der Artikelfolge der Rules stichwortartig skizziert:
Artikel 1 Abs. 2
Die Zuständigkeit des Gerichtshofs für „wirtschaftliche Streitigkeiten“ wird durch „Streitfälle“ ersetzt, um der wachsenden Bedeutung von Schiedsverfahren zwischen Unternehmen auf der einen Seite und ausländischen staatlichen Organen auf der anderen Seite Rechnung zu tragen, z.B. im Rahmen von Investitionsschutzabkommen.
Artikel 3 Abs. 2
Zustellungen und Mitteilungen können jetzt auch durch E-Mail erfolgen.
Artikel 4 Abs. 1
War die Schiedsklage bisher „beim Sekretariat“ einzureichen, heißt es jetzt „bei einem der in der Geschäftsordnung angegebenen Büros des Sekretariats“. Damit kann eine Schiedsklage jetzt auch in Hong Kong und künftig eventuell an weiteren Standorten eingereicht werden.
Artikel 4 Abs. 3
Die Anforderungen an den Inhalt einer Schiedsklage sind deutlich erhöht worden. Neben Namen, Rechtsform und Adresse der Parteien sind jetzt auch „sonstige Kontaktdaten“ anzugeben. Bedeutsamer ist, dass jetzt bereits in der Schiedsklage nicht nur eine Darstellung der Tatsachen und Umstände, auf die sich die Ansprüche stützen, erfolgen muss, sondern auch eine Darstellung der Anspruchsgrundlage. Dies bedeutet gegenüber der bisherigen Situation eine Vorverlagerung der rechtlichen Argumentation und soll zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen.
Artikel 5 Abs. 1
Spiegelbildlich zu den erhöhten Anforderungen an die Schiedsklage gilt jetzt entsprechendes für die Klageantwort.
Artikel 5 Abs. 5
Eine eventuelle Widerklage ist nunmehr zwingend zusammen mit der Klageantwort einzureichen. Bisher war dies nur eine Sollvorschrift.
Artikel 6 Abs. 3
Einwendungen einer Partei in Bezug auf Bestehen, Gültigkeit oder Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung, führten bisher zu einem oftmals langwierigen Vorverfahren vor dem Gerichtshof, der für die Klärung dieser Fragen zuständig war. Künftig entscheidet hierüber im Regelfall das Schiedsgericht selbst.
Artikel 7 und 8
Neu geregelt wurde die Möglichkeit, zusätzliche Parteien in das Verfahren mit einzubeziehen. Den Antrag auf Einbeziehung können sowohl der Schiedskläger als auch der Schiedsbeklagte stellen, solange noch kein Schiedsrichter bestätigt oder ernannt ist. Danach bedarf die Einbeziehung des Einvernehmens aller Parteien, einschließlich der Einzubeziehenden.
Artikel 9 und 10
Hier finden sich jetzt ausdrückliche Regeln zur Zusammenführung von Ansprüchen aus verschiedenen Verträgen in einem Schiedsverfahren und zur Verbindung von Schiedsverfahren.
Artikel 11
Die von einer als Schiedsrichter vorgeschlagenen Person abzugebenden Erklärungen über seine Unabhängigkeit sind konkretisiert worden und ausdrücklich auch um den Aspekt der Unparteilichkeit erweitert worden. Gänzlich neu ist, dass der künftige Schiedsrichter sich auch zu seiner Verfügbarkeit erklären muss, also zu der Frage, ob seine sonstige Arbeitsbelastung es ihm erlaubt, das Schiedsverfahren mit dem gebotenen Nachdruck zu betreiben. Auch dies soll zur Beschleunigung der Verfahren beitragen, indem Verzögerungen durch überlastete Schiedsrichter vermieden werden.
Artikel 12 Abs. 5
Das Verfahren der Schiedsrichterbestellung wurde beschleunigt. Können sich bei einem dreiköpfigen Schiedsgericht die von den Parteien benannten Schiedsrichter nicht innerhalb von 30 Tagen auf einen Obmann einigen, wird dieser von dem Schiedsgerichtshof ausgewählt und bestellt.
Artikel 13 Abs. 3 und 4
Die Schiedsrichterbenennung durch den Schiedsgerichtshof erfolgt grundsätzlich auf Vorschlag der Nationalen Komitees. Aufgrund organisatorischer Mängel in einzelnen Ländern hat dies zuweilen zu erheblichen Verzögerungen geführt. Um hier Abhilfe zu schaffen, sind die Möglichkeiten des Gerichtshofs, Schiedsrichter direkt auszuwählen und zu bestellen, wenn er dies für notwendig und sachdienlich hält, erheblich erweitert worden.
Artikel 22 Abs. 1
Diese neu eingeführte Bestimmung ist das Kernstück der Reform:
„Das Schiedsgericht und die Parteien wirken mit allen Mitteln darauf hin, dass das Schiedsverfahren unter Berücksichtigung der Komplexität und des Streitwerts zügig und kosteneffizient geführt wird.“
Artikel 22 Abs. 2
In Ergänzung der Generalklausel des Abs. 1 wird das Schiedsgericht, vorbehaltlich einer widersprechenden Vereinbarung der Parteien, ausdrücklich ermächtigt, alle Verfahrensmaßnahmen zu ergreifen, die es für geeignet hält, eine effiziente Verfahrensführung sicherzustellen.
Artikel 24
Als Bestandteil des Schiedsverfahrens neu eingeführt wird eine sog. Verfahrensmanagementkonferenz. Das Schiedsgericht beruft diese anlässlich der Formulierung des Schiedsauftrags (Terms of Reference) oder so früh als möglich danach ein, um Verfahrensmaßnahmen mit den Parteien abzustimmen und einen Zeitplan für das Verfahren zu erstellen. In einem eigenen Anhang zur Schiedsgerichtsordnung wird eine Fülle von Instrumenten zur Vereinfachung und Beschleunigung des Schiedsverfahrens benannt, auf die das Schiedsgericht dabei zurückgreifen kann.
Artikel 29
Neu eingeführt wird die Institution des Eilschiedsrichters. Damit ist es jetzt auch im Schiedsverfahren möglich, einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen, bevor das Schiedsgericht bestellt wurde und sogar bevor die eigentliche Schiedsklage eingereicht wurde. Die Einzelheiten sind in einer eigenen Eilschiedsrichterverfahrensordnung in Anhang V der Schiedsordnung geregelt.
Artikel 37 Abs. 5
Um auch die Parteien und Parteivertreter zu motivieren, ihrerseits zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung beizutragen, wurde die Kostenverteilung neu geregelt. Das Schiedsgericht setzt fest, in welchem Verhältnis die Kosten des Schiedsverfahrens, einschließlich angemessener Kosten der Parteien für ihre anwaltliche Vertretung und sonstiger Aufwendungen, von den Parteien zu tragen sind. Dabei kann es – und das ist neu – das Ausmaß berücksichtigen, „in dem jede der Parteien das Verfahren in einer zügigen und kosteneffizienten Weise betrieben hat.“

