Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Im Wirtschaftsverkehr zwischen Unternehmen wird immer öfter vereinbart, später eventuell aufkommende Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Prozesse vor staatlichen Gerichten sind oft mühsam, teuer und langatmig. Wenn endlich alles geklärt und ausgeurteilt scheint, dann geht es in die zweite Instanz, dann in die dritte und anschließend oftmals wieder zurück. Für Unternehmer, die Wichtigeres zu tun haben, als sich jahrelang mit einer juristischen Streitigkeit zu beschäftigen, kann eine Schiedsgerichtsklausel daher eine sinnvolle Alternative sein.
Sieben gute Gründe für eine Schiedsgerichtsvereinbarung
Unsere Leistungspalette umfasst in diesem Bereich insbesondere:
Bei Vertragsverhandlungen: Die Beratung zur Wahl einer geeigneten Schiedsvereinbarung.
Bei Geschäftsbeziehungen zwischen deutschen Partnern empfiehlt sich in der Regel die Schiedsgerichtsklausel der DIS Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V.
Bei Verträgen zwischen Partnern aus zwei oder mehr verschiedenen Staaten ist die bedeutendste und am häufigsten vereinbarte Schiedsklausel die der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris. Die dann anwendbaren Rules of Arbitrationder ICC bilden die detaillierteste und ausgereifteste aller internationalen Schiedsordnungen.
Zuweilen wird beklagt, das ICC-Schiedsverfahren sei zu zeit- und kostenaufwendig. Eine am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Novellierung der Rules versucht, hier Abhilfe zu schaffen. mehr
Für einfach gelagerte Geschäftsbeziehungen mit geringem finanziellem Streitpotential kann zuweilen auch auf eine „schlankere“ internationale Schiedsordnung abgestellt werden, die auf beiderseitige Akzeptanz stößt. Eine Auswahl international wichtiger Schiedsordnungen finden Sie hier. Wichtig ist, im Vorfeld zu klären, ob danach ergangene Schiedssprüche und Schiedsvergleiche in den jeweiligen Heimatländern der Vertragsparteien anerkannt und vollstreckt werden.
Im Schiedsverfahren: Die anwaltliche Vertretung des Schiedsklägers oder des Schiedsbeklagten
Obwohl dies in den meisten Schiedsordnungen nicht vorgeschrieben ist, sollte sich jede Partei eines Schiedsverfahrens anwaltlich vertreten lassen. Wichtig ist, dass der gewählte Anwalt sich in der anwendbaren Schiedsordnung auskennt, da mit deutschem Prozessrecht ein solches Schiedsverfahren nicht geführt werden kann.
Ganz besonders gilt dies für Schiedsverfahren bei der ICC in Paris. Verfahren vor diesem Schiedsgericht zeichnen sich durch hohe Effizienz, qualifizierte Schiedsrichter und ein zügiges Verfahren aus. Allerdings ist die Verfahrenssprache in ICC-Schiedsverfahren meist Englisch und es gilt eine Verfahrensordnung, die mit dem deutschen Prozessrecht nur sehr wenig gemein hat. Die Rules of Arbitration der ICC sind insbesondere auch offen gegenüber angelsächsischen Besonderheiten, wie z.B. discovery oder cross examination. Aufgrund mehrjähriger praktischer Erfahrungen mit derartigen Schiedsverfahren und regelmäßiger Teilnahme an den Konferenzen und Lehrgängen der ICC Paris beherrschen wir diese Verfahrensordnung und ihre Besonderheiten.
Die Tätigkeit als Schiedsrichter, Einzelschiedsrichter oder Obmann
Vor staatlichen Gerichten müssen die Parteien mit dem nach dem Zufallsprinzip bestimmten sogenannten gesetzlichen Richter auskommen, gleich ob dieser über spezifische Kenntnisse für das anstehende Verfahren verfügt oder nicht. Im Schiedsverfahren bestimmen die Parteien den oder die Schiedsrichter selbst und können daher auf spezifische Erfahrungen, Branchenkenntnisse etc. achten.
Wir übernehmen regelmäßig die Rolle eines solchen, von einer Partei ernannten Schiedsrichters in einem dreiköpfigen Schiedsgericht oder mit Zustimmung beider Parteien die des Einzelschiedsrichters bzw. im dreiköpfigen Schiedsgericht des sog. Obmanns. Natürlich ist das nur in Angelegenheiten möglich, in denen wir vorher nicht für eine der Parteien in irgendeiner Weise tätig waren.
Für ein erstes - natürlich unverbindliches und kostenloses - Vorgespräch stehen wir telefonisch oder persönlich jederzeit gerne zur Verfügung.
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Ihre Ansprechpartner für alle Fragen rund ums Schiedsverfahren: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Habel, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Kontaktieren Sie uns per Telefon: 0361 600 83 10 oder per E-Mail: arbitration@advohabel.de |

