Sieben gute Gründe für ein Schiedsgerichtsvereinbarung

  1. Die Parteien haben Einfluss auf die Auswahl der Schiedsrichter und die Zusammensetzung des Schiedsgerichts. Sie können daher spezifische Erfahrungen, Branchenkenntnisse, Sprachkenntnisse und die Kenntnis der einschlägigen Rechtsordnung berücksichtigen. Demgegenüber wird bei einem staatlichen Gericht der sogenannte gesetzliche Richter nach dem Zufallsprinzip bestimmt.
  2. Die Parteien eines Schiedsverfahrens legen die Verhandlungssprache selber fest. Sie können darüber hinaus vereinbaren, dass Urkunden, Korrespondenz und sonstiges Beweismaterial in der Originalsprache vorgelegt werden können, auch wenn diese nicht die Verhandlungssprache ist. Das spart in internationalen Verfahren eine Menge Übersetzungsaufwand.
  3. Schiedsverfahren sind schneller als staatliche Gerichtsverfahren. In Verfahren vor staatlichen Gerichten gibt es gegen das erstinstanzliche Urteil (nahezu) immer ein Rechtsmittel (Berufung, Revision etc.), oftmals kann sogar gegen das Urteil der zweiten Instanz erneut ein Rechtsmittel (zum Beispiel zum Bundesgerichtshof) eingelegt werden. Schlimmstenfalls wird in der dritten Instanz das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit Jahre nach seinem Beginn wieder in die zweite Instanz zurückverwiesen. Schiedsverfahren haben dagegen immer nur eine Instanz.
  4. Schiedsverfahren sind (meist) kostengünstiger als staatliche Gerichtsverfahren. Zwar variieren die Kosten eines Schiedsverfahrens stark in Abhängigkeit von der anwendbaren Schiedsordnung und erscheinen oftmals am Anfang als recht hoch. Dies relativiert sich jedoch meist, da es keine zweite oder gar dritte Instanz gibt. Noch deutlicher wird der Unterschied, wenn man das Schiedsverfahren nicht mit einem deutschen Gerichtsverfahren vergleicht, sondern mit zum Teil wesentlich teureren ausländischen Verfahren, wie z.B. in Spanien, Italien, Großbritannien oder USA.
  5. Das Schiedsgericht tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Dadurch können nicht nur Betriebsgeheimnisse besser gewahrt werden, sondern auch das Entstehen von Gerüchten, unliebsamer Presseberichtserstattung etc. vermieden werden.
  6. Die schiedsgerichtlichen Entscheidungen weisen oftmals eine größere Praxisnähe auf, als die Urteile staatlicher Gerichte. Hier spiegeln sich die Auswahlkriterien (spezifische Erfahrungen, Branchenkenntnisse etc.) bei der Schiedsrichterbestellung wider.
  7. Schiedssprüche werden aufgrund der New Yorker Konvention vom 10.06.1958 in den meisten Staaten anerkannt und vollstreckt. Urteile deutscher Gerichte werden demgegenüber außerhalb der EU nur in wenigen Staaten anerkannt und vollstreckt. In vielen Fällen bleiben daher nur die beiden Alternativen, entweder vor dem ausländischen Heimatgericht des Vertragspartners zu klagen oder – bereits bei Vertragsabschluss – ein neutrales Schiedsgericht zu vereinbaren.